gegründet 1979
von Mohammed Herzog

Vereinssatzung

Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime Berlin & Freunde des Islam e.V.

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Vereinssatzung
Lesesaal
In eigener Sache
Öffentlichkeitsarbeit
Wildstyle

Im Namen Allah`s, des Gnädigen, des Barmherzigen


§1


Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime & Freunde des Islam Berlin e.V.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.(*)


§2


Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, ohne jede politische Tendenz, im Sinne der §§ 51 ff. A0 1977, insbesondere durch:

a) die Förderung der Begegnung und Zusammenarbeit der
in Berlin und in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
deutschsprachigen Muslime;

b) die Verbreitung von Kenntnissen über den Islam unter Muslimen und
Nichtmuslimen;

c) die Begegnung und Zusammenarbeit mit Muslimen und islamischen
Institutionen in Berlin, in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland;
ferner die Förderung der Begegnung mit religiösen und weltanschaulichen
Gemeinschaften ausserhalb des Islam, vor allem christlichen
Gemeinschaften, damit trennende Vorurteile und irrige Vorstellungen
über den Islam überwunden werden können;

d) die Bestrebungen, die islamischen Verpflichtungen
nach dem Koran und der Sunna (Verhaltungsweisen des Propheten
Muhammed durch Wort und Tat) nachzukommen; der Verein verfolgt
ausschliesslich religiöse Zwecke. Er steht loyal zum deutschen Staat
und seiner freiheitlichdemokratischen Verfassung;

e) die Verwirklichung des Satzungszwecks: durch
Beiträge, Spenden der Mitglieder, Freunde und Förderer des Vereins;
durch Herausgabe von Informationen (Rundbriefe, Zeitungen, usw.);
islamische Traktate und Broschüren, die islamische Telefonberatung,
die islamische Kontaktstelle, und den Freundeskreis.


§3


Gemeinnützigkeitsklausel

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke
verwendet werden. Alle Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins erhalten. Ausgenommen sind solche Zuwendungen oder Beihilfen
aus Mitteln des Vereins oder im Auftrage von Körperschaften des
öffentlichen Rechts an Mitglieder im Rahmen satzungsmässiger Zwecke,
die ausschliesslich gemeinnützigen Zielen dienen und deren zweckgebundene
Verwendung dem Verein gegenüber von den Empfängern nachgewiesen werden
müssen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütung,
begünstigen. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen
zurückerhalten.

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen,soweit er sich
nicht in den Grenzen der §§ 51 ff. A0 1977 oder der künftig für die
Steürbegünstigung an deren Stelle tretenden Vorschriften hält.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch
die anfallenden Arbeiten das zumutbare Mass ehrenamtlicher Tätigkeit
übersteigt, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt
notwendige Hilfspersonal für Büro- und Aussendienst angestellt werden.
Für diese Tätigkeit dürfen keine unverhältnismässig hohen Vergütungen
gewährt werden. (*)


§4


Mitgliedschaft

a) Mitglied in der Islamischen Gemeinschaft
deutschsprachiger Muslime
, kann jeder Muslim und jede Muslima
werden, die in Berlin Ihren Wohnsitz haben.

b) Mitglied im Internationalen Freundeskreis
der Freunde des Islam Berlin
, kann jeder Bürger eines Landes
werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat; ohne Unterschied der
Religionszugehörigkeit, von Rasse oder Herkunft oder des Geschlechts.

c) Mitgliederbeiträge

1.) Mitglieder: in der Islamischen Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime.
Jahresbeitrag 47,50 €.

2.) Mitglieder: im Internationalen Freundeskreis der Freunde des Islam Berlin.
Jahresbeitrag 47,50 €.

d) Der Jahresbeitrag ist im voraus fällig. Neü
Mitglieder haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten, auch wenn
sie erst im Laufe des Jahres beigetreten sind. In besonderen Fällen
kann der Beitrag eines Mitglieds vom Vorstand ermässigt werden. Die
Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Voraussetzung für den
Erwerb der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der unter § 2 genannten
Ziele und Zwecke des Vereins.

e) Die Mitgliedschaft erlischt

1.) durch den Tod des Mitglieds;

2.) durch jederzeit mögliche schriftliche
Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand;

3.) durch den Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein
Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder der Zielsetzung
des Vereins zuwiderhandelt;
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und Beirat durch
einen schriftlichen Bescheid an das Mitglied. Gegen die
Entscheidung des Vorstandes und des Beirates ist die
Anrufung der Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen
nach der Entscheidung zulässig; die über den Ausschluss
endgültig entscheidet;

4.) aus organisatorischen Gründen, wenn trotz schriftlicher
Erinnerung für die Daür von zwei Jahren keine Mitgliederbeiträge
entrichtet wurden;

5.) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch
auf Vereinsvermögen.


§5


Organe

Das höchste Organ der
Islamischen Gemeinschaft
deutschsprachiger Muslime & Freunde des Islam Berlin

ist der Vorstand.


§6


Vorstand

a) Die Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger
Muslime & Freunde des Islam Berlin
, werden durch den Vorstand
vertreten, der die Geschäfte führt. Dieser geschäftsführende Vorstand
besteht aus:

- dem 1. Vorsitzenden;
- dem 2. Vorsitzenden;
- dem Imam
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister

b) Vorstandsmitglieder können nur Muslime der
Islamischen Gemeinschaft werden. Die Amtsdaür des
Vorstandes beträgt 3 Jahre. Zum 1. Vorsitzenden wird der Gründer und
bisherige Leiter auf Lebenszeit gewählt.

c) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes kann
die Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger Muslime
& Freunde des Islam Berlin
allein vertreten.

d) Die satzungsgemässe Verwendung des Vereinsvermögens
obliegt ausschliesslich dem Vorstandsvorsitzenden oder einem von ihm zu
bestimmenden Mitglied des Vorstandes nach Beratung mit den anderen
Vorstandsmitgliedern.

e) Der Beirat besteht aus 3 Personen; des Internationalen
Freundeskreis der Freunde des Islam Berlin
. Der Beirat wird
alle 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt. Er berät den Vorstand in Angelegenheiten des Vereins.


§7


Mitgliederversammlung

a) Mitgliederversammlung müssen schriftlich unter Angabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei
Wochen einberufen werden.

b) Die Mitgliederversammlung hat einmal im Jahr den
Tätigkeitsbericht entgegenzunehmen und zu beraten, den
geschäftsführenden Vorstand zu entlasten und über Satzungsänderungen
sowie über den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.

c) Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
Versammlungsleiter, dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.

d) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit
einfacher Stimmenmehrheit; ausgenommen ist eine Satzungsänderung, für
die zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind.


§8


Auflösung des Vereins

a) Die Islamische Gemeinschaft deutschsprachiger
Muslime & Freunde des Islam Berlin
kann durch den Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufgelöst werden. In
diesem Falle bestellt die Mitgliederversammlung den Liqidator, der
die laufenden Geschäfte abzuwickeln hat.

b) Bei einer Auflösung des Vereins wird das vorhandene
Vermögen nach Erfüllung der Verbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem
zuständigen Finanzamt an eine andere den Islam fördernde und
steürlich als gemeinnützig anerkannte Einrichtung oder Körperschaft
übertragen.

c) Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

d) In allen Fällen einer Vermögensübertragung ist ein
entsprechender Beschluss erst nach Zustimmung durch das zuständige
Finanzamt wirksam.


§9


Haftung des Vereins

Für Schäden jeglicher Art, die einem Vereinsangehrigem oder Gast aus
der Teilnahme an Veranstaltungen oder Sitzungen des Vereins oder durch
Benutzung von Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein
nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der
Verein nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts einzustehen hat,
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.


§10


Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, soweit das Gesetz
zwingend nichts anderes vorsieht.


§11


Redaktionelle änderungen

Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand ermächtigen redaktionelle
änderungen der Satzung vorzunehmen.

Diese Satzung ist am 28. Oktober 1983 von einer ausserordentlichen
Mitgliederversammlung in der jetzt vorliegenden Fassung beschlossen
worden.

Anmerkung: (*)

Eintragung erfolgte am 04. März 1983 unter der Nr. 7209 Nz beim
Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.

Die Gemeinnützigkeit wurde dem Verein am 20.06.2006
unter der Nr. 27/656/51830 vom Finanzamt für Körperschaften I Berlin bekannt.

 
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